Scheidungsvereinbarung

Das schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) beschreibt die Scheidungskonvention, auch Scheidungsvereinbarung genannt, als eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen den Eheleuten, die einerseits den Scheidungswillen bekundet und anderseits die Nebenfolgen der Scheidung regelt.

Da einvernehmlich getroffene Lösungen von den Betroffenen in der Regel besser akzeptiert werden, zukunftsfähiger und dauerhafter sind als Gerichtsurteile, bevorzugt der Gesetzgeber den Abschluss einer Scheidungskonvention gegenüber der strittigen Scheidung mittels Scheidungsklage. Auch wir arbeiten wenn möglich mit Ihnen auf eine einvernehmliche Scheidung hin und erstellen in Zusammenarbeit mit Ihnen und der Gegenseite für Sie eine Scheidungskonvention.

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Inhalt einer Scheidungsvereinbarung

In der Scheidungsvereinbarung sind alle Scheidungsfolgen zu regeln, insbesondere die Belange der Kinder und die finanziellen Folgen der Ehescheidung.

Die Scheidungskonvention muss daher insbesondere Regelungen zu den folgenden Aspekten beinhalten:

  • Sorgerecht und Obhut der Kinder
  • Besuchsrecht der Kinder
  • Zuteilung der ehelichen Wohnung bzw. Liegenschaft
  • Kindesunterhalt
  • Nachehelicher Unterhalt
  • Teilung der während der Ehe geäufneten Pensionskassenguthaben (Vorsorgeausgleich)
  • Aufteilung des ehelichen Vermögens (güterrechtliche Auseinandersetzung)
  • Regelung der Gerichts- und Anwaltskosten

Unterlagen, welche benötigt werden

Zum Ausarbeiten einer Scheidungskonvention benötigen wir von Ihnen Unterlagen zu Ihren persönlichen und finanziellen Verhältnissen sowie zum Vermögensstand. Dieselben Unterlagen braucht das Gericht, um die Scheidungsvereinbarung zu prüfen und anschliessend genehmigen zu können.

Notwendige Unterlagen:

  • Familienausweis (kann beim Zivilstandsamt am Heimatort bezogen werden und darf nicht älter als sechs Monate sein)
  • sofern vorhanden: Ehevertrag oder Ehe-Erbvertrag
  • Lohnabrechnungen der letzten drei Monate und letzte Jahreslohnausweise
  • Jahresabschlüsse der letzten zwei bis drei Jahre für selbständig Erwerbstätige
  • sofern eine gemeinsame Liegenschaft vorhanden ist: Grundbuchauszug, Kaufvertrag, allenfalls Belege betreffend Investitionen in die Liegenschaft
  • letzte Steuererklärung und definitive Steuerveranlagungsverfügung
  • Belege für die monatlich wiederkehrenden Auslagen (Mietvertrag bzw. Hypothekarvertrag sowie Belege für die Nebenkosten, Krankenkassenpolicen, Belege betreffend regelmässiger Krankheitskosten sowie betreffend der Kosten für die Drittbetreuung der Kinder, etc.)
  • Bestätigung der Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse, Freizügigkeitsstiftung) beider Ehegatten über die Höhe des während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthabens und die Umsetzung der Teilung

Wir besprechen mit Ihnen jeweils im Detail, welche Unterlagen konkret notwendig sind. Ebenfalls unterstützen wir Sie beim Zusammentragen der Unterlagen.

Benötige ich einen Anwalt?

Das Gesetz verlangt grundsätzlich nicht, dass Sie für die Ausarbeitung einer Scheidungskonvention einen Rechtsanwalt beauftragen. Da es bei der Scheidung um Ihre finanzielle Zukunft und vor allem auch um das Sorge- und Kontaktrecht Ihrer gemeinsamen Kinder geht, ist es ratsam, sich durch einen Rechsanwalt ausführlich und individuell beraten und begleiten zu lassen.

Wir sind für Sie da

Gerne beantworten wir Ihre spezifischen Fragen zum Thema Scheidung, Familien- und Kindesrecht im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung.


Anette Hegg
Daniela Baumgartner
Raphael Kolly
Clarisa Berger

Rechtsanwälte

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